(1) Artikel 32 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Das Land und die Gemeinden können Teile der Gebiete, die öffentlichen Einrichtungen vorbehalten sind, für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgrenzen und deren Verwirklichung und Verwaltung gemäß den geltenden Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe anvertrauen.“
(2) Artikel 32, Absätze 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sind aufgehoben.