(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 230.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 230.000,00 Euro belaufen, werden durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022 gedeckt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Einhaltung zu sorgen.