(1) Die Anhänge A, B, und C zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, werden durch die Anhänge A, B und C zu diesem Dekret ersetzt.
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Tarife laut den Anlagen zu diesem Dekret werden ab dem 8. Oktober 2020 angewandt.“