(1) Für die Schülerinnen und Schüler, denen eine Studienbeihilfe für das Schuljahr 2019/2020 gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 2019, Nr. 14, und entsprechender Wettbewerbsausschreibung gewährt und zugewiesen wurde und die, aufgrund der Aussetzung der Unterrichtstätigkeiten infolge des Covid-19-bedingten epidemiologischen Notstandes ab 5. März 2020 den Aufenthalt außerhalb der Familie aus schulischen Gründen unterbrechen mussten, wird von der Voraussetzung des Status als Heimschülerinnen/Heimschüler oder Tagesheimschüler/Tagesheimschülerinnen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des obgenannten Dekrets abgesehen. Aufrecht bleibt die Voraussetzung der Mindestanwesenheit laut dem genannten Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), die auch durch den Fernunterricht als erfüllt gilt.
(2) Für die Schülerinnen und Schüler laut Absatz 1 werden die Bestimmungen laut Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 14/2019, beschränkt auf die Pflicht der Rückerstattung der Studienbeihilfe, weil der Mindestprozentsatz der Anwesenheit außerhalb der Familie aus schulischen Gründen nicht erreicht wurde, nicht angewandt