(1) Artikel 52 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sind die Leistungen laut den Artikeln 19 und 20, in Abweichung von den geltenden Bestimmungen, in den von diesem Artikel vorgesehenen Fällen und nach den in der Folge vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, wobei Leistungen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung angesucht wird, maximal einen Monat gewährt werden. Dieselbe Frist gilt auch als Frist für die restlichen Bestimmungen dieses Artikels.”
(2) Artikel 52 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„9. In Abweichung von Artikel 32 Absatz 8 kann die Leistung zur Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit minderjährigen Kindern laut Absatz 1 Buchstabe b) desselben Artikels bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Höchstausmaß von 200 Stunden im Monat gewährt werden.“
(3) Artikel 52 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Die Tarifbegünstigungen der Sozialdienste sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für sechs Monate ab der Fälligkeit des Antrags von Amts wegen verlängert, unbeschadet der Möglichkeit, einen neuen Antrag in den vorgesehenen Fällen von Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu stellen.“