Die Anlage A wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 26. Mai 2020, Nr. 376, durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 410, durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. Juni 2020, Nr. 456, durch den Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2020, Nr. 533, durch den Beschluss der Landesregierung vom 28. Juli 2020, Nr. 555, durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. August 2020, Nr. 608 so wie in Art. 1 Absatz 6 dieses Landesgesetzes vorgesehen, ersetzt.
Der Punkt 2 des Abschnittes I. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
Der Punkt 3 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 4 des Abschnittes I. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 5 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Absatz 7 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679.
Der Punkt 8 wurde so geändert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 1 des Abschnittes II. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses Der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, so ersetzt.
Der Punkt 5 des Abschnittes II. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
Der Absatz 6 des Abschnittes II. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.A wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.A wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 8 des Abschnittes II.A wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.B wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, wieder aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172
Der Punkt3 des Abschnittes II.B wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, so ersetzt.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Absatz 7 des Abschnittes II.B. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
Der Punkt 10 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 13 des Abschnittes II.B wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621, ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2021, Nr. 764, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und später integriert durch die Anlage des Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.D wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Absatz 6 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 7 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 9 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 10 des Abschnittes II.D wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 11 des Abschnittes II.D wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.E wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.E wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 546, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.F wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.F wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.G wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.G wurde so ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
Der Punkt 6 des Abschnittes II.G wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.H wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.H wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.H. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt zweite Punkt 5 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später mit Punkt 6 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt
Der Punkt 7 wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 8 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der erste Gedankenstrich des Punktes 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Im Abschnitt II.I wurde der letzte Gedankenstrich des Punktes 4 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876 gestrichen.
Der Punkt 5 des Abschnittes II.I. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.J wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Absatz 4 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
Der Absatz 9 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
Der Punkt 11 des Abschnittes II.J. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.K wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.K wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, ersetzt, und schließlich aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.K wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
'Der Punkt 7 des Abschnittes II.K wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses vom 20. Juli 2021, Nr. 648, so ersetzt.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 4 des Abschnittes II.L wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 6 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 7 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
Der Punkt 8 des Abschnittes II.L wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
Der Punkt 9 des Abschnittes II.L wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und später wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
Der Punkt 3 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 6 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 7 des Abschnittes II.N wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
Der Punkt 2 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
DiePunkte 7 und 8des Abschnittes II.O wurdenzuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später wurde der Punkt 7 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, so ersetzt.
Der Punkt 8 des Abschnittes II.O wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.P wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
Der Punkt 1 des Abschnittes II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 2 des Abschnittes II. Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Punkt 3 des Abschnitt II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
Der Abschnitt II.Q wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921.
Der Punkt7 des Abschnittes III. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, so ersetzt.
Der Punkt 9 des Abschnittes III. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466.