(1) Artikel 32 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe a) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 3 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22; sie vermindert sich linear bis auf Null im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3.“