(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
„4. Mitglieder einer Familiengemeinschaft, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Leistung laut Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Jänner 2019, Nr. 4, und entsprechendem Umwandlungsgesetz gestellt haben, dürfen um die Leistungen laut den Artikeln 19, 20, 20/bis und 21 dieses Dekrets weder ansuchen noch diese in Anspruch nehmen, auch nicht als Mitglied einer Familiengemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag noch nicht bearbeitet wurde oder wenn sie die Leistung bereits beziehen. Die Einschränkung gilt auch für die restlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft im Sinne dieses Dekrets.“