(1) Nach Artikel 5 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„8. Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen werden folgende Befugnisse bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro übertragen: