(1) Nach Artikel 32 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„15. Den privaten Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Unternehmen, die eine Tätigkeit im Rahmen der sozialen Landwirtschaft ausüben. Diese Unternehmen können als Anbieter von Sozialdiensten und Sozial- und Gesundheitsdiensten anerkannt und gefördert werden.“