(1) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
b) Bestätigung der Überweisung zugunsten des Landeshaushaltes, als Anzahlung, von 80 % des als Honorare und Vergütungen, laut Artikel 20 Absatz 3, für die Abnahmeprüfer veranschlagten Betrages, vorbehaltlich eines Ausgleichs.“
(2) In Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, werden die Wörter „Landesamtes für Einnahmen“ durch das Wort „Amtes“ ersetzt.
(3) Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
„4. Der Konzessionsinhaber überweist auf Anforderung des Amtes den Restbetrag zugunsten des Landeshaushaltes.“
(4) Nach Artikel 25/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 25/quater eingefügt:
„Artikel 25/quater (Übergangsbestimmung)
1. Die Führung des Kontos außerhalb des Landeshaushaltes „Hinterlegungen Dritter für die Abnahme von Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst“ beim Schatzmeister des Landes bleibt aufrecht, bis mit den Konzessionären die Abrechnung der auf die Abnahmen bezogenen Honorare, Überstunden, Vergütungen und Spesen laut Artikel 20 Absatz 3 abgeschlossen ist. Das Konto wird bis zum 31. Dezember 2017 gelöscht und das etwaige Restguthaben an den Landeshaushalt überwiesen.“
(5) Die Anmerkung (6) der Beilage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, erhält folgende Fassung:
„(6) Für die Kategorien von Anlagen, auf welche die Formel laut Absatz 1 nicht anwendbar ist, wie z.B. Zweiseilumlaufbahnen, Standseilbahnen usw., oder für Mehrkosten durch technisch besonders aufwändige Lösungen, werden die Kosten aus dem Kostenvoranschlag oder der Endabrechnung abgeleitet.“
(6) Der Anhang G zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung, wird durch den Anhang A zu diesem Dekret ersetzt.