(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zusammen mit anderen öffentlichen Gebietskörperschaften, nach erfolgter Bewertung der jeweiligen Immobilien, eine Gesellschaft für den Ankauf und die Führung von Immobilienanlagen als gemeinschaftliche Einrichtung von allgemeinem Interesse in der Gemeinde Meran, auch mittels Einlage oder Fusion von Unternehmenszweigen von Gesellschaften, welche von denselben Körperschaften kontrolliert werden, zu gründen.
(2) Um die Durchführung eines Projektes von allgemeinem Interesse zu verwirklichen, das den Imagewert des überregionalen Erlebnisraumes Stilfser Joch steigert, sowie um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und Aufwertung der Grenzregionen des Stilfser Joches durch eine bessere Zusammenarbeit der betroffenen Gebiete zu ermöglichen, ist die Landesregierung ermächtigt, eine Gesellschaft allgemeinen Interesses, die „Stilfser Joch GmbH“, zu gründen, deren Gesellschaftskapital ausschließlich aus öffentlichem Kapital besteht und an der die Autonome Provinz Bozen und die Region Lombardei oder eine von ihr delegierte Körperschaft zu gleichen Teilen beteiligt sind.
(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 800.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.