(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten in Höhe von 448.849,44 Euro für das Jahr 2017 und 65.192,28 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.