(1) In der Anlage gemäß Absatz 1 von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, werden die folgenden Anlagen ersetzt:
- Anlage 5 mit der folgenden Anlage J,
- Anlage 7 mit der folgenden Anlage L,
- Anlage 9 mit der folgenden Anlage M,
- Anlage 11 mit der folgenden Anlage N.
(2) An den Anlagen des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, werden folgende Änderungen durchgeführt:
- an der Anlage 2 werden die Änderungen gemäß Anlage G des gegenständlichen Gesetzes durchgeführt;
- an den Anlagen 3A und 3B werden die Änderungen gemäß Anlagen H1 und H2 des gegenständlichen Gesetzes durchgeführt;
- an der Anlage 4 werden die Änderungen gemäß Anlage I des gegenständlichen Gesetzes durchgeführt.
- an der Anlage 13 werden die Änderungen gemäß Anlage O des gegenständlichen Gesetzes durchgeführt.
(3) An der Anlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, werden die Übersichten und Verzeichnisse, welche im Begleitbericht (Anlage 1) enthalten sind, mit den folgenden Anlagen zum gegenständlichen Gesetz ersetzt (Anlagen C, D, E, F, R und S).
(4) Zu reinen Informationszwecken, wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene beigelegt (Anlage P).
(5) In der Auflistung laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, wird die Anlage der Übersicht zur Überprüfung der Einhaltung der staatlichen Finanzvorgaben (Anlage 14) gestrichen.
(6) Im Verzeichnis laut Artikel 3 Absatz 1 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, wird die Übersicht der Ausgaben nach Aufgabenbereichen, Programmen, Titeln und verantwortlichen Stellen für jedes im dreijährigen Haushalt vorgesehene Jahr mit der folgenden Anlage Q ersetzt.