Das Verwaltungsamt für Umwelt führt, laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen durch.
Die geförderten Initiativen, die kontrolliert werden, werden unter den im vorhergehenden Jahr ausbezahlten Beiträgen ausgelost. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Amtsdirektor und einer Beamtin des Verwaltungsamtes für Umwelt, vorgenommen.
Die Überprüfung kann direkt vom Personal des Amtes, welches die Auszahlung des Beitrages verfügt, vorgenommen werden. Falls notwendig kann sich das Amt der Unterstützung der anderen Ämter der Abteilung 29 bedienen.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.