Berufsbild: Arzt/Ärztin
1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:
- Laureatsdiplom in Medizin und Chirurgie,
- Facharztausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
- Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärztekammer.
2. Wettbewerbsprüfungen
1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:
- schriftliche Prüfung:
Bericht über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
- praktische Prüfung:
- Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist,
- für die Fachrichtungen des Bereichs Chirurgie wird die Prüfung je nach Anzahl zu prüfenden Personen an Leichen oder an anatomischem Material im Obduktionssaal durchgeführt, oder auf eine andere Art und Weise, auf der Grundlage einer unanfechtbareren Entscheidung der Prüfungskommission,
- die praktische Prüfung muss schematisch in schriftlicher Form erläutert werden,
- mündliche Prüfung:
über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.
3. Punktzahl
1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:
- 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
- 20 Punkte für die Titel.
2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:
- schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
- praktische Prüfung: 30 Punkte,
- mündliche Prüfung: 20 Punkte.
3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:
- Laufbahn: 10 Punkte,
- akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
- Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
- Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.
Laufbahn
1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:
- Dienst mit Facharztausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
- Dienst ohne Facharztausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
- Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
- Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
- in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,
2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.
Akademische Titel und Studientitel
1) Facharztausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,
2) Facharztausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,
3) Facharztausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
4) andere Facharztausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,
6) nicht bewertet wird die Facharztausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,
7) die im Sinne des Gesetzesdekrets vom 08. August 1991, Nr. 257, in geltender Fassung, erworbene Facharztausbildung wird mit einer besonderen Punktzahl im Ausmaß von einem halben Punkt für jedes Jahr der Facharztausbildung, ausschließlich für die gesetzliche Dauer der Ausbildung, bewertet, auch dann, wenn sie als Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,
8) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.