(1) Bis zur Genehmigung des neuen Fachplans laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, bleibt der Fachplan in Kraft, der mit Beschluss der Landesregierung vom 7. Juni 2010, Nr. 963, genehmigt wurde; aufrecht bleiben auch sämtliche Bestimmungen in Zusammenhang mit seiner Durchführung, in der Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt.
(2) In erster Anwendung des Registers laut Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden alle in den Gemeindebauleitplänen vorgesehenen Aufstiegsanlagen und Skipisten eingetragen.