(1) Wird der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, durch eine andere Person vertreten, so muss dies innerhalb des siebten Tages der Vertretung der Landesabteilung Gesundheit 11) schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Mitteilung laut Absatz 1 ist auch dann verpflichtend, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, an Veranstaltungen der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME) teilnimmt.