(1) Das Land kann einen außerordentlichen Zuschuss zu Gunsten der Risikofonds der Garantiegenossenschaften für die im Rahmen der Maßnahmen gegen die Krise in den Jahren 2009 und 2010 gewährten Garantieleistungen gewähren. Im Gegenzug zu diesem Zuschuss erlöschen die Gegengarantien des Landes für die von oben genannten Garantieleistungen abgesicherten Finanzierungsgeschäfte. Die Höhe und die Zahlungsbedingungen des gegenständlichen außerordentlichen Beitrages werden von der Landesregierung festgelegt.