(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2012 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 15115, 19125 und 15230 des Landeshaushaltes 2012 gedeckt, die für die Maßnahmen der durch Artikel 10 aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.