(1) Die jeweiligen Gemeinden erhalten zum Zweck der Finanzierung und zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Artikels 3 im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von Seiten des Landes für die anfallenden Investitionskosten eine Förderung. Art und Ausmaß der Förderung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(2) Für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Eingriffe können die Gemeinden auch Mittel aus dem Rotationsfonds laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, einsetzen.