(1) Nach Anlage A Ziffer 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgende Ziffer 1 bis eingefügt:
„1 bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen
1. Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge und bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen: