(1) Nach Absatz 4 Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
„5. Biogasanlagen müssen einen Abstand von mindestens 200 m zu Wohngebäuden und zu Freizeit- und Sportanlagen einhalten. Ausgenommen davon sind Biogasanlagen an der Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben.“