(1) Der Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. November 1997, Nr. 38, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 2 (Zugelassene Ausgaben)
1. Zur Finanzierung zugelassen sind folgende außerordentliche Ausgaben:
2. Die Verwaltung der Geldmittel für die verschiedenen außerordentlichen Ausgaben laut Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausgleichsfonds getrennt.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.