(1)Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34, erhält folgende Fassung:
„1. Diese Verordnung gilt für alle Neubauten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gebäude sowie der Industrie-, Handwerks- und Großhandels- Gebäude.“