(1) Die Artikel 1, 2 Absätze 2, 3 und 4, 3, 3/bis und 4 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.