Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Die Flüssigmachung des Landeszuschlages auf die Stromverbrauchsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, in Gesetz umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Jänner 1989, Nr. 20, wird von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt aufgrund der von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Verbrauchserklärung des Stromerzeugers durchgeführt.
(2) Die Verbrauchserklärung muß vom Stromerzeuger der Abteilung laut Absatz 1 gemäß den von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Fristen und Modalitäten vorgelegt werden.
(3) Wird die Verbrauchserklärung laut Absatz 1 nicht vorgelegt, werden die Strafen in dem von Artikel 59 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Ausmaß angewandt.4)
(4) Die Pflicht zur Vorlegung der Erklärung laut Absatz 2 endet mit 1. Jänner 2010.5)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.
Art. 9/bis Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.