(1) Die Entscheidung in Streitigkeiten, welche Krankenhauskosten laut Artikel 80 des Gesetzes vom 17. Juli 1890, Nr. 6972, und den späteren Änderungen und Ergänzungen zum Gegenstand haben, obliegt den Provinzen Trient und Bozen; wenn diese Streitigkeiten zwischen Körperschaften und Anstalten, die beiden Provinzen oder verschiedenen Regionen zugehörig sind, entstehen, richtet sich die Entscheidungsbefugnis nach dem Ansässigkeitsort dessen, der die Krankenhausbehandlung in Anspruch genommen hat.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.