(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:„3. In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sowie in dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen in Bezug auf die gesammelten Pilze über die erlaubte Menge hinaus um 50 Prozent erhöht.”