(1) Bei Übertretung der Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Tiere oder der Fossilien und Mineralien werden alle Tiere oder ihre Entwicklungsformen und alle Fossilien und Mineralien im Verwaltungswege eingezogen.
(2) Wer sich auf die entsprechende Aufforderung hin weigert, die in Absatz 1 angeführten Sachen abzugeben, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des Doppelten des in Artikel 31 angegebenen Betrags, der für die entsprechende Übertretung vorgesehen ist.
(3) Die eingezogenen Tiere und ihre Entwicklungsformen werden nach Möglichkeit in ihre natürliche Umwelt zurückgebracht.
(4) Die eingezogenen Tiere, die nicht in ihre natürliche Umwelt zurückgebracht werden können, sowie die eingezogenen Fossilien und Mineralien werden dem Naturmuseum Südtirol übergeben.