(1) Die Landesabteilung Natur- und Landschaft überwacht und dokumentiert in Zusammenarbeit mit dem für die Jagd und Fischerei zuständigen Landesamt den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen unter Berücksichtigung der prioritären Lebensräume und der prioritären Arten im Sinne der FFH-Richtlinie und der Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Sie verfasst im Sechsjahresrhythmus einen Bericht darüber.
(2) Der Bericht laut Absatz 1 beinhaltet überdies Informationen über die von der Landesregierung festgelegten Erhaltungsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume laut Anhang I und der Arten laut Anhang II der FFH-Richtlinie.