(1) Das Land Südtirol kann mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten privatrechtliche Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen schließen. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten, einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.
(2) Die Landesregierung erlässt Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Absatz 1, über Art und Höhe der Vergütungen und über die Auflagen, Bedingungen und Befristungen derselben.