(1) Das Auflesen einzelner frei aufliegender Mineralien und Fossilien gilt nicht als Sammeln.
(2) Beim Abbau von Mineralien und Fossilien ist die Verwendung der gebräuchlichen Ausrüstung, bestehend aus Schlägeln oder Hämmern bis zu fünf Kilogramm, Meißeln bis zu 40 Zentimeter Länge, Schaufeln, Pickeln und anderen manuellen Mitteln erlaubt. Die Verwendung von Bohrmaschinen jeglicher Art, Sprengstoffen und hydraulischen Hebevorrichtungen muss vom Direktor bzw. von der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft autorisiert werden.
(3) Nach dem Abbau muss die Fundstelle, bevor sie verlassen wird, in Ordnung gebracht werden. Die Vegetationsdecke muss wiederhergestellt werden und das Gelände muss den besonderen Merkmalen der Gegend entsprechend gestaltet werden.