(1) Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann, nach Einholen eines Gutachtens des Naturmuseums Südtirol, ausschließlich für wissenschaftliche und didaktische Zwecke sowie für das Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Ermächtigungen zum Sammeln und zum Abbau von Fossilien erteilen.