(1) Schützenswerte Nass- und Feuchtflächen sind:
- Verlandungsbereiche von stehenden oder langsam fließenden Gewässern,
- Schilf-, Röhricht- und Großseggenbestände,
- seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiesen,
- Moore,
- Auwälder,
- Sumpf- und Bruchwälder,
- Quellbereiche,
- naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sowie Wassergräben, einschließlich der Ufervegetation.
(2) Schützenswerte Trockenstandorte, die eine besondere Artenvielfalt aufweisen und für die Erhaltung von geschützten wild wachsenden Pflanzen oder wild lebenden Tierarten von Bedeutung sind, sind:
- Trockenrasen,
- Felsensteppen,
- Lehmbrüche.
(3) Schützenswerte Nass- und Feuchtflächen, offene Gräben und Rinnsale sowie Trockenstandorte sind zu erhalten, wobei eine bestandserhaltende Nutzung erlaubt ist, sofern die Erhaltung der Flächen nicht gefährdet wird.
(4) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung der Flächen laut Absatz 3 führen können, sind unzulässig.
(5) Die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen ist in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März erlaubt, während die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. März erlaubt ist. Die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben darf nur abschnittsweise erfolgen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Hochwasserschutzes spezifische Managementleitlinien, auf deren Grundlage von den oben genannten Mahdzeiten abgewichen werden kann. 10)