(1) Die Beiträge auf Finanzlasten, die den Inhabern von Konzessionen für einen öffentlichen Dienst für den Fünfjahreszeitraum 2004-2009 aufgrund der verspäteten Erstattung der Betriebskosten laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, geschuldet sind, werden in jeder Hinsicht als Betriebskosten, die von den Inhabern der Konzessionen in diesem Zeitraum getragen worden sind, gewertet.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2011 die Höchstausgabe von 3,5 Millionen Euro (HGE 12100) genehmigt.