(1) Artikel 2/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle laut Artikel 5 fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf Vergünstigungen, die er aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann bis zum Zehnfachen des unrechtmäßig bezogenen Teils der Vergünstigung betragen.
2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme wird auch verfügt, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung absichtlich begangen hat oder daran beteiligt war, die von dieser Person vertretene Körperschaft oder wer auch immer daraus Nutzen gezogen hat, für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Mit Ausnahme von Wiederholungsfällen, kann der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen auf einzelne Abteilungen bzw. Bereiche eingeschränkt werden. Diese Bestimmungen gelten auch, soweit günstiger, für Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.
3. Das für die Zahlung der Vergünstigungen zuständige Organ kann vom Verbot laut Absatz 2 abweichen, wenn es sich um:
- Personen handelt, die Anrecht auf die Zulage für den notwendigen Lebensunterhalt haben,
- bedürftige Personen handelt, die unbedingt notwendige medizinische Behandlungen benötigen,
- Körperschaften ohne Gewinnabsichten handelt, deren institutionelle Tätigkeit von öffentlichem Interesse ist.“
(2) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Artikel eingefügt:
“Art. 21/bis (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns)
1. Zur Vereinfachung der Tätigkeiten der Bürger und Unternehmen und zur Reduzierung der Lasten und Kosten der Verwaltung wird die zertifizierte Meldung des Beginns der Tätigkeit eingeführt.
2. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Fälle bestimmt, in denen eine private Tätigkeit, für deren Ausübung eine Autorisierung, Lizenz, Befähigung, Unbedenklichkeitserklärung, Erlaubnis oder eine andere, wie auch immer genannte, amtliche Zustimmung von Seiten einer Verwaltungsstelle oder eines Kollegialorgans erforderlich ist, nach Meldung an die zuständige Verwaltung durch den Betroffenen aufgenommen werden kann.
3. Die Meldung zertifiziert, dass die Anforderungen erfüllt und die Voraussetzungen gegeben sind, die von den geltenden Bestimmungen für die Durchführung der Tätigkeit vorgesehen sind.
4. Die Tätigkeit kann ab dem Datum der Einreichung der Meldung bei der zuständigen Verwaltung aufgenommen werden.
5. Falls die zuständige Verwaltung feststellt, dass die Anforderungen oder Voraussetzungen laut Absatz 3 nicht gegeben sind, ergreift sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung die notwendigen Maßnahmen zum Verbot der Fortführung der Tätigkeit und zur Beseitigung der gegebenenfalls schädigenden Auswirkungen.”