(1) In Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, werden die Worte „die nicht mit Dekret des Landeshauptmannes verboten sind“ durch folgende Worte ersetzt: „die nicht im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit,genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, verboten sind.“
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Absatz eingefügt:
"1/bis. Auch die erlaubten Spiele dürfen im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches nicht angeboten werden. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen.“