Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 5. Jänner 2010, Nr. 1.
(1) Die Haushaltsgrundeinheiten und die diesbezüglichen Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vornehmen kann, sind in der Anlage Nr. 5 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.