(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, werden für das Finanzjahr 2009 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe bewilligt.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Lieferungen und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung der Bauten gewährleisten, werden zusätzlich für das Finanzjahr 2009 und für den Vierjahreszeitraum 2010-2013 Ausgaben in dem Ausmaß bewilligt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2010 bis 2013 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt, im Jahre 2009 im Rahmen der für den Fünfjahreszeitraum 2009-2013 jährlich veranschlagten Ausgaben Verträge abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen, wobei jedoch die in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen zu berücksichtigen sind. Die Ausgabe zu Lasten des jeweiligen Haushaltes von 2010 bis 2013 darf nicht höher sein als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2009 bewilligten Ausgaben.