(1) Die Landesregierung ist befugt, die Beteiligung des Landes Südtirol an der Vereinigung ohne Gewinnabsichten „Zentrum zur Förderung der Beziehungen zwischen Südtirol und Russland Nadezhda Ivanovna Borodine - Meran” zu beschließen und vertraglich festzulegen, in Fortführung der Traditionen der im Jahre 1889 gegründeten öffentlich-rechtlichen Stiftung „Borodine“ - Meran und in Anerkennung der Bedeutung der kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Beziehungen Südtirols zu Russland.
(2) Die Satzung der Vereinigung wird von der Landesregierung genehmigt und der Landeshauptmann oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist befugt, das Land bei der Gründung der Vereinigung und bei allen anderen Rechtshandlungen zu vertreten, welche zur Erreichung der statutarischen Ziele notwendig sind.
(3) Für die Maßnahmen laut Absatz 1 wird zu Lasten des Haushaltes 2009 (HGE 01115) eine Ausgabe in Höhe von 20.000,00 Euro autorisiert. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.