(1)Die Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, wird auf 117.915.950 Euro festgelegt. In Anbetracht der bereits zu Lasten der vorhergehenden Finanzjahre eingegangenen Zweckbindungen wird die mehrjährige Belastung zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre und für die folgenden Beträge aufgeteilt:
Finanzjahr
Betrag
2009
1.000.000 Euro
2010
25.000.000 Euro
2011
47.500.000 Euro
2012
12.000.000 Euro
2013
7.126.716 Euro16)