(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Organisationskomitee „Manifesta 7“, das seine Tätigkeit gemäß Artikel 6-bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, ausübt, eine außerordentliche Beihilfe zur Deckung von Fehlbeträgen zu gewähren.
(2) Für den in Absatz 1 angeführten Zweck wird die Ausgabe von 100.000,00 Euro zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2009 (HGE 06115) genehmigt.