(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, der „Sarner Stiftung”, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, ausübt, eine außerordentliche Beihilfe zur Deckung der Fehlbeträge, die sich angesammelt haben, zu gewähren.
(2) Für den in Absatz 1 angeführten Zweck wird die Ausgabe von 626.000,00 Euro zu Lasten des Haushaltsjahrs 2009 auf der Haushaltsgrundeinheit 10100 bewilligt.
(3) Die Auszahlung der Gelder erfolgt über den Sanitätsbetrieb, und zwar nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien.