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a) Landesgesetz vom 13. Oktober 2008, Nr. 91)
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43

Art. 4 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Ausgaben für das laufende Finanzjahr mit sich. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.