Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 4. November 2008, Nr. 45.
(1) Die allgemeine Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2007, bestehend aus der Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und aus der allgemeinen Vermögensrechnung, ist genehmigt.