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a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 8 (Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 2 können unmittelbar aufgenommen werden, sobald der Betroffene den Beginn der Tätigkeit der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet hat. Diese Meldung muss Folgendes beinhalten:

  1. die Erklärung betreffend die Qualifikation als landwirtschaftlicher Unternehmer laut Artikel 2 Absatz 1,
  2. eine genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeiten,
  3. die Angabe der Gebäude und der Flächen, die für die Tätigkeit verwendet werden,
  4. die Angabe der Aufnahmekapazität und bei Beherbergung, die auf Antrag zugewiesene Bettenzahl, 6)
  5. die Angabe des Öffnungszeitraumes,
  6. falls verlangt, Angaben über die Eigenprodukte und die Produkte landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes.

(2) Der Meldung sind beizulegen:

  1. geeignete Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes,
  2. der Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines der Familienmitglieder, das aktiv an der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit teilnimmt.

(3) Nach Vornahme der nötigen Überprüfun-gen kann die Gemeinde innerhalb von 60 Tagen begründete Einwände erheben und eine Frist für eventuelle Anpassungen setzen. Bei nur geringfügigen Mängeln und Unregelmäßigkeiten kann die Tätigkeit fortgeführt werden. Treten jedoch schwerwiegende Mängel und Unregelmäßigkeiten auf, kann die Gemeinde die sofortige Einstellung der Tätigkeit so lange verfügen, bis der Betroffene die Mängel und Unregelmäßigkeiten innerhalb der ihm von der Gemeinde gesetzten Frist beseitigt hat und dies von der Gemeinde festgestellt wurde.

(4) Die Gemeinde stellt die Bestätigung über die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreiber aus, wenn bei den durchgeführten Überprüfungen keine Mängel und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden bzw. nachdem diese beseitigt wurden.

(5) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Gemeindeverzeichnis kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Maßnahme oder der Mitteilung derselben im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis davon erlangt hat, Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden.

(6) Die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit ist, außer im Falle einer Wiedereinsetzung in die früheren Rechte, denjenigen untersagt,

  1. die im letzten Triennium wegen eines der in den Artikeln 442, 444, 513, 515 und 517 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verbrechens oder wegen eines der in Sondergesetzen vorgesehenen Verbrechens auf dem Gebiet der Hygiene und Sanität oder wegen Betruges bei der Herstellung von Lebensmitteln rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. die gemäß Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, in geltender Fassung, Vorbeugungsmaßnahmen unterworfen sind oder zu Gewohnheitsverbrechern erklärt worden sind.

(7) Zur Überwachung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit in Südtirol und für deren Bewerbung auch durch ermächtigte Körperschaften und Vereinigungen im landwirtschaftlichen Bereich müssen die Gemeinden die Angaben betreffend die im Gemeindeverzeichnis laut Absatz 4 eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmer in das Landesarchiv der Beherbergungsbetriebe eingeben. 7)

6)
Der Buchstabe d) des Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
7)
Art. 8 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
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ActionActiona) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7
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