(1) Die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit kann entweder ganzjährig oder, nach Mitteilung an die Gemeinde, in den vom landwirtschaftlichen Unternehmer festgelegten Zeiträumen ausgeübt werden. Die Tätigkeit kann ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde für maximal einen Monat unterbrochen werden, wenn dies für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.
(2) Die angewendeten Preise werden von den "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreibern jährlich gemäß den in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, festgelegten Modalitäten erklärt.