(1) Die Bildungsressorts können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der Schulen, Bildungstätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich jener der Abendschulen, sowie der Vertreter und Vertreterinnen in den schulischen Mitbestimmungsgremien ergreifen und die entsprechenden Ausgaben tätigen. Dabei kann es sich insbesondere um Tätigkeiten in den Bereichen Förderung von Begabungen, Schulsport, Abendschule, Schülerwettbewerbe, Verkehrserziehung, Gesundheitserziehung, Bürgerkunde und politische Bildung und um gezielte Förderungen für den Unterricht handeln. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Reisespesen, Prämien an Schülerinnen und Schüler sowie Ausgaben für die entsprechenden Feierlichkeiten umfassen.
(2) Die Bildungsressorts können Ausgaben in den Bereichen Professionalisierung des Personals der Kindergärten und Schulen, Schul- und Unterrichtsentwicklung, einschließlich der Unterrichtsmaterialen und Medien, pädagogisch-didaktische Forschung und Beratung sowie Austausch mit in- und ausländischen Institutionen im Bildungsbereich tätigen.
(3) Die Bildungsressorts können Ausgaben in Zusammenhang mit Abschlüssen von Lehrgängen, die von den Bildungsressorts durchgeführt werden, tätigen. 21)