(1) Die Landesverwaltung verwaltet das Bildungssystem des Landes, auch für die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen, durch die Aktivierung eines Informationssystems nach Kriterien und Modalitäten, die insbesondere eine vernetzte Verwendung von Daten und Informationen gewährleisten. Das Informationssystem umfasst die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler. Für die Speisung des Informationssystems können Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Rechtsträgern abgeschlossen werden.
(2) Das Informationssystem kann sensible Daten laut geltenden Datenschutzbestimmungen beinhalten, deren Verarbeitung für die Verwaltung des Bildungssystems des Landes unbedingt notwendig ist.
(3) Die allgemeinen personenbezogenen Daten der Schüler und der Schülerinnen können den interessierten Schul- und Bildungseinrichtungen sowie den öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitgeteilt werden, welche Dienstleistungen für Schüler und Schülerinnen erbringen, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen der besseren Organisation des Schuldienstes dienen. Die genannten Daten können auch den Gemeinden, dem Sanitätsbetrieb, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, den Gerichts- und öffentlichen Sicherheitsbehörden sowie den zuständigen Organisationseinheiten des Landes ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden. 18)